II/2.1, und WBE.2006.312 vom 19. Juni 2008, Erw. II/9.2). Der Stadtrat R._____ könnte somit weder im Baubewilligungsverfahren noch in einem Vorentscheidverfahren über die Fehlerhaftigkeit des Preisentscheids oder des Entscheids des Beurteilungsgremiums eines Studienauftrags betreffend Auswahl des Siegerprojekts befinden (die gegenteilige Ansicht scheint die Vorinstanz auf S. 3, unten, ihrer Beschwerdeantwort zu vertreten), sondern einzig prüfen, ob ein Wettbewerbsverfahren durchgeführt wurde, mehr verlangt § 20 Abs. 1 SNV zum Gestaltungsplan "B" zur Respektierung dieser öffentlich-rechtlichen Bauvorschrift nicht.