Gegenteiliges geht auch nicht aus der von der Beschwerdeführerin zitierten Literaturstelle (STEFAN SCHERLER, a.a.O., § 3 Rz. 3.68) hervor, bezieht sich doch die dort thematisierte Verbindlichkeit des Wettbewerbsergebnisses für den Auftraggeber des Wettbewerbs darauf, dass er dieses nicht von sich aus umstossen und ein anderes Siegerprojekt erküren darf. Das bedeutet nicht, dass er sich nicht gegen ein formell oder inhaltlich (qualifiziert) fehlerhaftes Wettbewerbsverfahren oder Wettbewerbsergebnis wehren und im Zuge dessen eine korrekte Durchführung verlangen und vor Gericht durchsetzen könnte (Realerfüllungsanspruch anstelle von Schadenersatz).