Ordnungen nicht sich aus dem Gesetz ergebende Ansprüche des Auftraggebers im Zusammenhang mit der Schlecht- oder Nichterfüllung von Verträgen (Art. 97 ff. OR / Art. 398 OR) wegbedingen und deren Durchsetzbarkeit vor Zivilgerichten ausschliessen. Das ist auch nicht die Intention von Art. 28 der SIA-Ordnungen 142 und 143, wie ein Blick auf Art. 28.2 lit. c SIA-Ordnung 142 zeigt, wonach die Teilnehmer, der Auftraggeber und/oder das Preisgericht einen Streitfall auch durch ein Schiedsgerichtsverfahren klären lassen können. Gegenteiliges geht auch nicht aus der von der Beschwerdeführerin zitierten Literaturstelle (STEFAN SCHERLER, a.a.