Der Rechtsgang zu ordentlichen Zivilgerichten im Falle der Schlecht- oder Nichterfüllung eines privatrechtlichen Auftrags ist der Auftraggeberin eines Wettbewerbs auch nicht deswegen verwehrt, wie die Beschwerdeführerin fälschlicherweise annimmt (vgl. Replik, S. 7, Ziff. 4.2), weil die SIA-Ordnun- gen 142 und 143 (in Art. 28) oder das Programm des Studienauftrags (gestützt auf Art. 13.3 lit. h der SIA-Ordnungen 142 und 143) in Bezug auf Streitfälle primär Regelungen dazu enthalten, dass sich die Wettbewerbsteilnehmer mittels Klage bei den zuständigen Gerichten gegen fehlerhafte Preisentscheide wehren können.