Entsprechend besteht keine Veranlassung, das Beurteilungsgremium mit hoheitlichen Befugnissen (zur einseitigen Festlegung von Rechten und Pflichten des Auftraggebers des Architekturwettbewerbs) auszustatten. Die hoheitlichen Befugnisse verbleiben beim Entscheid über die Bewilligungsfähigkeit eines Bauvorhabens gesamthaft, auch unter dem Aspekt von § 20 SNV, beim Gemeinderat als Baubewilligungsbehörde, der einem Baugesuch mit einem anderen Projekt als dem Siegerprojekt aus einem Wettbewerb allenfalls die Baubewilligung verweigern oder gegebenenfalls die fehlende Bewilligungsfähigkeit eines solchen Projekts in einem Vorentscheid im Sinne von § 62 BauG feststellen würde.