darauf, ein Wettbewerbsverfahren nach den SIA-Ordnungen 142 bzw. 143 (im Falle eines Studienauftrags) durchzuführen, ein Siegerprojekt (nach bestimmten Kriterien) auszuwählen und zur Weiterbearbeitung und Ausführung zu empfehlen. Entsprechend besteht keine Veranlassung, das Beurteilungsgremium mit hoheitlichen Befugnissen (zur einseitigen Festlegung von Rechten und Pflichten des Auftraggebers des Architekturwettbewerbs) auszustatten.