schlusses vom 2. September 2024, Anhang 1, S. 8, letzter Spiegelstrich, festgehalten wurde, und wonach die Auftraggeberin (Beschwerdeführerin) insofern an die Empfehlung des Beurteilungsgremiums gebunden sei, als die Umsetzung eines anderen (nicht siegreichen) Projektbeitrags aus dem vorliegenden Studienauftrag nicht dem Resultat des Verfahrens entspreche und somit den Vorgaben von § 20 Abs. 1 SNV widerspreche. Die Anwendung dieser Bestimmung ist der Baubewilligungsbehörde vorbehalten. Die Aufgabe des Beurteilungsgremiums beschränkt sich auftragsgemäss - 13 -