2.3.7. Eine rechtlich durchsetzbare Verpflichtung, das eine oder andere Projekt aus einem Wettbewerbsverfahren zu realisieren, könnte sich erst aus dem Entscheid der Baubewilligungsbehörde (Gemeinderat) ergeben, die gestützt auf § 20 SNV zum Gestaltungsplan "B" allenfalls nur Baugesuche mit einem aus einem Wettbewerbsverfahren resultierenden Siegerprojekt akzeptieren und bewilligen würde.