Es steht ihr aber anschliessend frei, ob sie das vom Beurteilungsgremium ausgewählte Siegerprojekt realisieren will. Im Unterschied zur Baubewilligungsbehörde kann das Beurteilungsgremium die Beschwerdeführerin auch nicht einmal zu einer (bestimmten) Überbauung ihrer Grundstücke ermächtigen.