Diesbezüglich fehlt es tatsächlich an einem Subordinationsverhältnis zwischen dem Beurteilungsgremium und der Beschwerdeführerin. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Auswahl per Mehrheitsentscheid getroffen wird und insofern nicht von einer rein konsensorientierten Willensbildung innerhalb des Beurteilungsgremiums gesprochen werden kann, sondern sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Projektauswahl (vertraglich bedingt) dem Willen des Beurteilungsgremiums bzw. der Mehrheit von dessen Mitglieder unterziehen muss. Es steht ihr aber anschliessend frei, ob sie das vom Beurteilungsgremium ausgewählte Siegerprojekt realisieren will.