Übertragung von öffentlichen Aufgaben und hoheitlichen Befugnissen auf Private dienen kann (vgl. FERRARI-VISCA/HÄUSLER, a.a.O., S. 59 ff, 70). Eine ausdrückliche Regelung, wonach die Wettbewerbsjury oder das Beur- - 12 - teilungsgremium eines Studienauftrags nicht nur (in Erfüllung eines entsprechenden privatrechtlichen Auftrags) Projekte bewertet und ein Siegerprojekt auswählt, sondern zugleich entscheidet, dass nur das von ihm ausgewählte Siegerprojekt Gegenstand eines Baugesuchs bilden darf und bewilligt werden kann, enthält § 20 SNV zum Gestaltungsplan "B" entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin ohnehin nicht.