Und selbst wenn es sich bei der Durchführung eines Wettbewerbsverfahrens in der vorliegenden Konstellation mit in einer öffentlich-rechtlichen Vorschrift verankerten Wettbewerbspflicht um eine öffentliche Aufgabe handeln würde, ist damit noch keine Übertragung von Entscheidbefugnissen auf die Wettbewerbsjury verbunden. Dies gilt ungeachtet dessen, dass ein derartiger Vorgang im Lichte von § 39 GG unzulässig ist und die kein Gesetz im formellen Sinne darstellende SNV zum Gestaltungsplan "B" (für sich genommen, ohne entsprechende Delegationsnorm in einem formellen Gesetz) eher nicht als hinreichende gesetzliche Grundlage für die