2.3.5. Und selbst wenn es sich bei der Durchführung eines Wettbewerbsverfahrens in der vorliegenden Konstellation mit in einer öffentlich-rechtlichen Vorschrift verankerten Wettbewerbspflicht um eine öffentliche Aufgabe handeln würde, ist damit noch keine Übertragung von Entscheidbefugnissen auf die Wettbewerbsjury verbunden.