§ 20 SNV erklärt die Durchführung des darin vorgeschriebenen Wettbewerbsverfahren nicht zur Staats- oder Verwaltungsaufgabe. Vielmehr wird diese zweifellos im öffentlichen Interesse (der guten Gestaltung von Überbauungen) liegende Aufgabe einem privaten Akteur (Beurteilungsgremium des Studienauftrags) überlassen.