2.3.4. Bezüglich der öffentlich-rechtlichen Wirkungen eines privatrechtlichen Geschäfts ist die vorliegende Situation vergleichbar mit einer Näherbaurechtsdienstbarkeit, die Voraussetzung für die Reduktion eines öffentlich-rechtli- chen Grenzabstands bilden kann, aber gleichwohl ein rein privatrechtliches Rechtsverhältnis (zwischen Dienstbarkeitsberechtigten und -belasteten) bleibt. Nicht jede Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt, lässt sich als öffentliche Aufgabe oder – präziser ausgedrückt – als Staats- oder Verwaltungsaufgabe qualifizieren.