§ 20 Abs. 1 SNV zum Gestaltungsplan "B" mit der darin vorgeschriebenen Durchführung eines Wettbewerbsverfahrens (zur Qualitätssicherung der Überbauung) macht die Tätigkeit des Beurteilungsgremiums nicht zu einer öffentlichen Aufgabe. Diese bleibt privater Natur, basierend auf einem entsprechenden Auftrag unter Rechtssubjekten des Privatrechts, auch wenn an die Bewertung der Wettbewerbsjury bestimmte öffentlich-rechtliche Wirkungen geknüpft werden (indem bei der Beurteilung des Baugesuchs darauf Rücksicht genommen wird).