2.3.3. Das Beurteilungsgremium des Studienauftrags nimmt keine ihm übertragene öffentliche Aufgabe wahr, sondern erfüllt mit der Beurteilung der Wettbewerbsprojekte einen rein privatrechtlichen Auftrag mit der Beschwerdeführerin als Auftraggeberin des Studienauftrags. § 20 Abs. 1 SNV zum Gestaltungsplan "B" mit der darin vorgeschriebenen Durchführung eines Wettbewerbsverfahrens (zur Qualitätssicherung der Überbauung) macht die Tätigkeit des Beurteilungsgremiums nicht zu einer öffentlichen Aufgabe.