2.3.2. Gemäss neuerer Rechtsprechung sind Private (allenfalls auch implizit) zum Erlass von Verfügungen befugt, wenn (1) sie im Rahmen der ihnen übertragenen öffentlich-rechtlichen Aufgabe(n) handeln, (2) die gesetzliche Regelung die Verfügungsbefugnis nicht ausschliesst und (3) die Verfügungskompetenz sachnotwendig bzw. unerlässlich zur Wahrnehmung der übertragenen Aufgabe(n) ist. Für das Vorliegen der Verfügungsbefugnis bei Privaten setzt die aktuelle Rechtsprechung indessen hohe Hürden und betont, dass diese nicht leichthin angenommen werden dürfe, was speziell auch die Sachnotwendigkeit bzw. Unerlässlichkeit der Verfügungsbefugnis betrifft (vgl. RETO FERRARI-VISCA/