Dass zwischen den am Wettbewerb beteiligten Parteien auch, aber nicht nur, privatrechtliche Beziehungen bestünden, sei unerheblich. Die Beschwerdeführerin sei in privatrechtlicher Hinsicht nicht verpflichtet, das Siegerprojekt umzusetzen. An das Resultat des Wettbewerbs sei die Beschwerdeführerin nur gestützt auf § 20 SNV gebunden, was zeige, dass der Entscheid des Beurteilungsgremiums auf Verwaltungsrecht beruhe und der Verfügungsbegriff auch bezüglich dieses Elements erfüllt sei.