Weitere Wettbewerbe würden die Überbauung der Grundstücke zusätzlich verzögern und hunderttausende von Franken kosten, was der Beschwerdeführerin nicht zugemutet werden könne. Andererseits müsste sich die Beschwerdeführerin in diesem Fall mit einem falschen Entscheid des Beurteilungsgremiums abfinden, was als stossend empfunden werde und eine Verletzung der Rechtsweggarantie (Art. 29a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) darstelle. 2.2.4. Die Sichtweise der Vorinstanz, dass sich die Tätigkeit des Beurteilungsgremiums ausschliesslich auf privatrechtliche Normen abstütze und kein - 10 -