Der Entscheid des Beurteilungsgremiums stelle somit einen hoheitlichen Akt dar, der Rechte und Pflichten einseitig und verbindlich festlege. Was die Vorinstanz damit meine, dass sich die Empfehlung des Beurteilungsgremiums ohne zusätzliche Handlung durch die Auftraggeberin (Auftragserteilung) nicht durchsetzen lasse, sei wiederum unklar. Die Empfehlung sei für die Beschwerdeführerin insofern verbindlich, als für ein anderes als das Siegerprojekt aus dem Architekturwettbewerb keine Baubewilligung erteilt würde. Damit bestimme das Beurteilungsgremium über die Eigentumsrechte der Beschwerdeführerin.