Das Beurteilungsgremium gebe nicht bloss eine unverbindliche Empfehlung ab. Die Grundstücke der Beschwerdeführerin dürften nur nach Massgabe dieser Empfehlung überbaut werden. Damit gehe die Entscheidbefugnis des Beurteilungsgremiums weit über das hinaus, was im üblichen Sprachgebrauch als Abgabe einer Empfehlung aufgefasst werde. Das Beurteilungsgremium bestimme, welches der am Wettbewerb teilnehmenden Projekte umgesetzt werden dürfe. Der Entscheid des Beurteilungsgremiums stelle somit einen hoheitlichen Akt dar, der Rechte und Pflichten einseitig und verbindlich festlege.