im Beurteilungsgremium erfolge durch Auseinandersetzung mit den zur Diskussion stehenden Projekten im Plenum und anschliessender Abstimmung. Das entspreche dem Vorgehen in vielen öffentlich-rechtlichen Entscheidgremien (z.B. Gerichten und Exekutiven) und stehe einem hoheitlichen Handeln nicht entgegen. Ohne jede Begründung behaupte die Vorinstanz, es bestehe zwischen dem Beurteilungsgremium und der Beschwerdeführerin kein Subordinationsverhältnis, was unzutreffend sei. Das Beurteilungsgremium sei der Beschwerdeführerin übergeordnet, indem es bestimme, welches Bauprojekt ausgeführt werden dürfe. Das Beurteilungsgremium gebe nicht bloss eine unverbindliche Empfehlung ab.