Wäre sie dies nicht, bestünde kein Grund, die Wettbewerbspflicht in den öffentlich-rechtlichen Bauvorgaben (hier: § 20 Abs. 1 SNV) vorzusehen. Diese öffentliche Aufgabe sei mit dem Erlass von § 20 Abs. 1 SNV auf das Beurteilungsgremium übertragen worden. Dieses bestimme das Resultat des Architekturwettbewerbs und handle in diesem Rahmen hoheitlich, anstelle einer Verwaltungsbehörde. Die Verfügungsbefugnis des Beurteilungsgremiums ergebe sich ausdrücklich aus § 20 Abs. 1 SNV, wonach das Resultat des Architekturwettbewerbs (= Entscheid des Beurteilungsgremiums) Grundlage für die Überbauung eines jeden Baufelds (im Gestaltungsplanperimeter "B") sei.