Es sei unbestritten, dass die Beschwerdeführerin an das Resultat des in § 20 Abs. 1 SNV vorgeschriebenen Wettbewerbsverfahrens gebunden sei. Die Umsetzung eines nicht siegreichen Projekts würde den Vorgaben gemäss § 20 Abs. 1 SNV widersprechen (vgl. Protokoll zur Sitzung vom 2. September 2024, Anhang 1, S. 8, letzter Spiegelstrich). Die Wettbewerbspflicht bezwecke die Sicherstellung der guten Qualität einer Überbauung der betroffenen Grundstücke. Die Kontrolle dieser guten Qualität der Überbauung sei eine öffentliche Aufgabe. Wäre sie dies nicht, bestünde kein Grund, die Wettbewerbspflicht in den öffentlich-rechtlichen Bauvorgaben (hier: § 20 Abs. 1 SNV) vorzusehen.