2.2. 2.2.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, auch Private könnten bei der Erfüllung von öffentlichen Aufgaben hoheitlich handeln. Dass sich das Beurteilungsgremium auf privatrechtlicher Auftragsbasis bilde und konstituiere, sei für die Frage, ob es hoheitlich handle, nicht relevant. Immerhin werde mit § 20 Abs. 2 SNV zum Gestaltungsplan "B" auf die Zusammensetzung des Beurteilungsgremiums Einfluss genommen. Mit der Übertragung einer öffentlichen Aufgabe an eine verwaltungsexterne Einheit seien die vom Übertragungsakt abgedeckten hoheitlichen Befugnisse verbunden, die zur Erfüllung der übertragenen öffentlichen Aufgabe erforderlich bzw. unerlässlich seien (BGE 137 II 409, Erw.