Zusätzlich sei zu betonen, dass sich die Tätigkeit des Beurteilungsgremiums ausschliesslich auf privatrechtliche Normen abstütze. Die dem Architekturwettbewerb zugrunde liegenden SIA-Ordnungen 142 und 143 seien rein privatrechtliche Regelwerke und entfalteten keine öffentlich-recht- liche Wirkung. Das Rechtsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beurteilungsgremium sei rein privatrechtlicher Natur. Streitigkeiten aus diesem Rechtsverhältnis unterlägen der Zivilgerichtsbarkeit.