Auch sei das Beurteilungsgremium keine Behörde im Sinne von § 1 Abs. 2 VRPG, da es keine Aufgabe der öffentlichen Verwaltung vornehme und nicht mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet worden sei. Die Regelung in § 20 Abs. 1 SNV zum Gestaltungsplan "B" enthalte bloss die Pflicht zur Durchführung eines Architekturwettbewerbs. Damit sei keine Übertragung von hoheitlichen Befugnissen auf das Beurteilungsgremium verbunden. Eine solche ergebe sich auch nicht aus den SIA-Ordnungen 142 und 143. -8- Die Abgabe einer Empfehlung für ein Bauprojekt im Rahmen eines Architekturwettbewerbs stelle ohnehin keine Aufgabe der öffentlichen Verwaltung dar.