Das Beurteilungsgremium eines Studienauftrags werde gegenüber der Beschwerdeführerin (Auftraggeberin) nicht hoheitlich tätig, da es sich um ein auf vertraglicher Basis gebildetes Gremium handle. Die Entscheidfindung erfolge in einem Konsensbildungsprozess. Es bestehe kein Subordinationsverhältnis zwischen dem Beurteilungsgremium und der Beschwerdeführerin. Das Beurteilungsgremium lege nicht einseitig Rechte und Pflichten der Beschwerdeführerin fest. Es spreche lediglich eine für die Beschwerdeführerin nicht verbindliche und nicht durchsetzbare Empfehlung hinsichtlich des weiterzubearbeitenden und auszuführenden Projekts aus.