2. 2.1. Die hierfür zuständige Vorinstanz ist auf die Verwaltungsbeschwerde vom 16. Dezember 2024 im Wesentlichen mit der Begründung nicht eingetreten, dass der damit angefochtene Beschluss des Beurteilungsgremiums nicht als mit Beschwerde anfechtbarer Entscheid im Sinne von § 41 Abs. 1 VRPG gelte, weil er die Elemente des Verfügungsbegriffs nicht erfülle. Eine Verfügung sei ein hoheitlicher Akt, der ein konkretes verwaltungsrechtliches Rechtsverhältnis rechtsgestaltend oder feststellend verbindlich regle. Die Anordnung müsse von einer Behörde oder einem mit hoheitlichen Befugnissen ausgestatteten privaten Akteur ausgehen und auf öffentlichem Recht beruhen.