Demzufolge ist die Regelung in § 13 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 DelV auch auf allfällige Bau(-vor-)entscheide von Privaten anzuwenden, die folglich beim BVU, nicht beim Regierungsrat anzufechten sind. Damit erweist sich die Rüge der Unzuständigkeit der Vorinstanz als unbegründet.