2007 zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG], 07.27, S. 62). Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, weshalb das BVU in seinem spezialisierten Fachbereich (Bauund Umweltschutzrecht) nur Beschwerde gegen Entscheide von Gemeinderäten, nicht aber von mit hoheitlichen Befugnissen ausgestatteten Privaten beurteilen sollte. Es gibt keinen ersichtlichen Grund, weshalb der Instanzenzug je nachdem, ob der Gemeinderat oder ein Privater über ein Baugesuch oder einen Teilaspekt davon (in einem Vorentscheid) befindet, unterschiedlich ausgestaltet sein sollte. Demzufolge ist die Regelung in § 13 Abs. 1 lit.