Die beschriebene Gesetzeslücke ist von den rechtsanwendenden Behörden durch Lückenfüllung zu beheben. Als Massstab gelten dabei die dem Gesetz zugrunde liegenden Wertungen und Zielsetzungen (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage 2020, Rz. 213 ff.). Die Delegation von Entscheidkompetenzen gestützt auf § 50 Abs. 2 VRPG vom Regierungsrat auf die Departemente dient der Entlastung des Regierungsrats (vgl. dazu die Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 14. Februar -7-