Gemäss § 59 Abs. 1 und § 62 BauG liegt die Zuständigkeit für Baubewilligungen und Vorentscheide, mit denen über einen Teilaspekt eines Bauvorhabens vorab entschieden wird, beim Gemeinderat. Eine Übertragung dieser Entscheidungsbefugnisse auf Private ist im BauG oder in der BauV nicht vorgesehen. § 3 Abs. 2 GG kann ebenfalls nicht als genügende gesetzliche Grundlage für die mit § 39 Abs. 1 GG (implizit) ausgeschlossene Übertragung von Entscheidbefugnissen auf Private herhalten (vgl. den Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.208 vom 3. Juli 2025, Erw. II/3.3 f.).