Dies hängt damit zusammen, dass es für die Übertragung von hoheitlichen Befugnissen, insbesondere von Entscheidbefugnissen auf Private, keine gesetzliche Grundlage gibt, weder in der Baugesetzgebung (Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen vom 19. Januar 1993 [Baugesetz, BauG; SAR 713.100]; Bauverordnung vom 25. Mai 2011 [BauV; SAR 713.121]) noch im Gesetz über die Einwohnergemeinden vom 19. Dezember 1978 (Gemeindegesetz, GG; SAR 171.100). Gemäss § 59 Abs. 1 und § 62 BauG liegt die Zuständigkeit für Baubewilligungen und Vorentscheide, mit denen über einen Teilaspekt eines Bauvorhabens vorab entschieden wird, beim Gemeinderat.