1.3. Obschon § 13 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 DelV als Anfechtungsobjekte nur Entscheide der Gemeinderäte nennt, umfasst diese delegierte Kompetenz zur Beurteilung von Verwaltungsbeschwerden im Bereich der Bau- und Umweltschutzgesetzgebung auch die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide von mit hoheitlichen Befugnissen ausgestatteten Privaten, falls es denn solche geben sollte. Für diese nicht ohne weiteres ersichtliche Konstellation weist die Vorinstanz in ihrer Beschwerdeantwort zu Recht auf die Lückenhaftigkeit bzw. planwidrige Unvollständigkeit von § 13 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 DelV hin.