II. 1. 1.1. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst die (sachliche und funktionelle) Unzuständigkeit des BVU, Rechtsabteilung, für den Entscheid über ihre Verwaltungsbeschwerde vom 16. Dezember 2024 gegen den Beschluss des Beurteilungsgremiums vom 2. September 2024 betreffend Auswahl des Siegerprojekts des Studienauftrags Arealentwicklung "B" R._____. Nach dem Dafürhalten der Beschwerdeführerin hätte ihre Verwaltungsbeschwerde vom Regierungsrat beurteilt werden müssen. Sie begründet ihren Standpunkt im Wesentlichen damit, dass das BVU im Bereich der Bau- und Umweltschutzgesetzgebung einschliesslich Gemeindebauvorschriften nach § 13 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 DelV nur Beschwerden gegen Ent-