I. 1. Gegen letztinstanzliche Entscheid der Verwaltungsbehörden ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Der angefochtene Entscheid des BVU ist verwaltungsintern letztinstanzlich, auch wenn die Zuständigkeit für die Beurteilung der Verwaltungsbeschwerde mangels Delegation an das BVU gestützt auf § 50 Abs. 2 VPRG i.V.m. den §§ 9 Abs. 1 und 13 Abs. 1 der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 (Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113) beim Regierungsrat gelegen haben sollte (siehe dazu Erw.