2. Eventualiter sei der Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 13. Januar 2025 (BVURA.24.678) aufzuheben und es sei die An- -4- gelegenheit zur materiellen Beurteilung an das Departement Bau, Verkehr und Umwelt zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Erstinstanz, eventualiter des Staates. 2. Mit Beschwerdeantwort vom 18. März 2025 beantragte das BVU, Rechtsabteilung, die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.