2. Mit Schreiben der Staatskanzlei, Generalsekretariat, vom 18. Dezember 2024 wurde der A._____ AG mitgeteilt, dass die Beschwerde zuständigkeitshalber an das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) weitergeleitet worden sei. 3. Am 13. Januar 2025 fällte das BVU, Rechtsabteilung, ohne Durchführung eines Schriftenwechsels den folgenden Entscheid: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 500.– werden der Beschwerdeführerin A._____ AG auferlegt.