Im Gegenteil können die Gewinnaussichten kaum als ernsthaft bezeichnet und muss das Begehren des Beschwerdeführers als von vornherein aussichtslos beurteilt werden. Folglich ist sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen. Dementsprechend sind dem Beschwerdeführer die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu überbinden und es ist ihm keine Parteientschädigung auszurichten. Seinen schwierigen finanziellen Verhältnissen ist mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen. Das Verwaltungsgericht beschliesst und erkennt: