2.2. Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Belegen geht hervor, dass er materielle Hilfe seiner Wohngemeinde bezieht (Beschwerdebeilage 2). Somit kann er ohne Weiteres als bedürftig i.S.v. § 34 Abs. 1 VRPG betrachtet werden. Hingegen waren die Erfolgsaussichten der Beschwerde aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage von Beginn weg als äusserst gering einzuschätzen, weshalb nicht gesagt werden kann, die Gewinnaussichten seien in etwa gleich wie die Verlustgefahren oder nur wenig geringer. Im Gegenteil können die Gewinnaussichten kaum als ernsthaft bezeichnet und muss das Begehren des Beschwerdeführers als von vornherein aussichtslos beurteilt werden.