III. 1. Grundsätzlich hat der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen (§ 55a Abs. 1 EG StPO i.V.m. § 31 Abs. 2 VRPG) und es ist ihm keine Parteientschädigung auszurichten (§ 55a Abs. 1 EG StPO i.V.m. § 32 Abs. 2 VRPG). Der Beschwerdeführer ersucht jedoch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Ernennung seines Anwalts als unentgeltlicher Rechtsvertreter.