Der vorinstanzliche Sistierungsentscheid erweist sich damit – auch mit Blick auf das Beschleunigungsgebot – als verhältnis- und zweckmässig. Der Vorinstanz kann demnach keine Rechtsverletzung oder eine unzweckmässige Handhabung ihres Ermessens vorgeworfen werden. Da bei dieser klaren Sach- und Rechtslage nicht zu erwarten ist, dass eine Parteibefragung neue Erkenntnisse zu vermitteln vermöchte, die hier von Relevanz wären, ist in antizipierter Beweiswürdigung darauf zu verzichten (vgl. vorne Erw. 1; BGE 141 I 60, Erw. 3.3. mit Hinweis). 2.4. Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Sistierungsentscheid als rechtmässig und angemessen. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.