herrscht. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, sein gesundheitlicher Zustand habe sich aufgrund des Aufenthalts im Zentralgefängnis weiter verschlechtert, so ist es ihm unbenommen, sich freiwillig und unabhängig vom Bestehen einer stationären therapeutischen Massnahme in ärztliche Behandlung zu begeben; einer Verfahrenssistierung steht dies ebenfalls nicht entgegen.