Im vorliegenden Verfahren ist wie erwähnt nur darüber zu entscheiden, ob die Vorinstanz das Beschwerdeverfahren betreffend Versetzung in eine geeignete Einrichtung zu Recht sistiert hat. Ob eine Änderung der Massnahme in Betracht zu ziehen ist, ist jedoch Gegenstand des vor DVI hängigen Hauptverfahrens, welches erst weitergeführt werden kann, wenn über die Aufhebung der Massnahme Klarheit - 13 -