Vor diesem Hintergrund hat das Interesse des Beschwerdeführers an einer Verfahrensbeschleunigung betreffend Versetzung im Rahmen der Interessenabwägung hinter das Interesse am Abwarten des (rechtskräftigen) Entscheids über die Aufhebung der Massnahme zurückzutreten. Im Übrigen lässt sich, wie die Vorinstanz zu Recht festhält, ein widersprüchliches Verhalten des Beschwerdeführers nicht ganz von der Hand weisen, wenn er einerseits die Entlassung aus der Massnahme verlangt und sich andererseits im Verfahren betreffend Versetzung, welches zweifellos vom Entscheid über die Aufhebung der Massnahme abhängt, unter Berufung auf das Beschleuni-