Einer Sistierung des Verfahrens steht im vorliegenden Fall auch das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 29 Abs. 1 BV – dessen Anwendungsbereich im Übrigen weiter ist als jener von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (BGE 143 IV 373, Erw. 1.3.1 mit Hinweisen) – nicht entgegen. Das Verwaltungsgericht wird demnächst über die Beschwerde gegen die Verfügung des AJV vom 8. Januar 2025 betreffend Aufhebung der Massnahme befinden und damit die Ungewissheit in Bezug auf das künftige Weiterbestehen der Massnahme beseitigen, womit die Sistierungsdauer zeitlich absehbar ist.