Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, hängt ihr Entscheid über den Antrag des Beschwerdeführers um Versetzung respektive Einweisung ins Sigma Zentrum Bad Säckingen davon ab, ob überhaupt noch eine stationäre Massnahme besteht, die es zu vollziehen gilt. Deshalb ist es aus verfahrensökonomischen Überlegungen zweckmässig, den Entscheid über die Aufhebung der stationären Massnahme abzuwarten und das (Beschwer- de-)Verfahren betreffend Versetzung währenddessen zu sistieren, um nicht unnötige Verfahrenshandlungen und damit verbundene Mehrkosten auszulösen. Einer Sistierung des Verfahrens steht im vorliegenden Fall auch das Beschleunigungsgebot gemäss Art.