Falls die Aufhebung der Massnahme hingegen (rechtskräftig) bestätigt wird, fehlt es jedoch an einer Rechtsgrundlage, um den Beschwerdeführer zwecks Vollzugs einer stationären therapeutischen Massnahme in eine geeignete Einrichtung einzuweisen. Eine Versetzung respektive Einweisung in eine andere Vollzugseinrichtung respektive in das vom Beschwerdeführer bevorzugte Sigma Zentrum Bad Säckingen fiele diesfalls somit von vornherein ausser Betracht und sein diesbezügliches Begehren würde gegenstandslos. Auch das Bundesgericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme kein Inte- - 12 -